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ALLGEMEINE LIEFER- UND MONTAGEBEDINGUNGEN FÜR BETON-, STAHLBETON- UND SPANNBETONFERTIGTEILE

herausgegeben vom Verband Österreichischer Beton- und Fertigteilwerke sowie der Berufsgruppe
Beton- und -fertigteilindustrie im Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreichs

Nachfolgende Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmungen und sind nicht gegenüber Konsumenten anzuwenden.

1. Verbindlichkeit der allgemeinen Bedingungen
Alle Lieferungen und Leistungen sowie alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen erfolgen auf Grund nachstehender allgemeiner Bedingungen, die der Besteller durch Auftragserteilung anerkennt. Abweichungen von diesen Liefer- und Montagebedingungen, insbesondere durch Übersendung anders lautender Verkaufsbedingungen, müssen ausdrücklich hervorgehoben werden und bedürfen zur gegenseitigen Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Soweit in diesen allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen nichts anderes geregelt ist, gelten hilfsweise für Werkverträge die ÖNORM B 2110 und die ÖNORM B2111.

2. Anbote
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Prospektangaben sind unverbindlich.

3. Vertragsarten
a.) Liefervertrag
Beinhaltet sämtliche Lieferungen ab Werk, frei Baustelle, auch abgeladen, incl. Kranbeistellung
b.) Bauleistungsvertrag
Beinhaltet außer den Lieferungen auch die fachkundige Montage durch den Auftragnehmer

4. Preisbasis und Lieferumfang
Alle Preise, auch solche für bloße Lieferungen, sind veränderlich im Sinne der ÖNORMEN B 2110 und unterliegen der Umrechnung gemäß der ÖNORM B 2111.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

5. Lieferfristen
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Der Besteller ist verpflichtet, bei vom Lieferer auszuführenden Transporten und Montagen für die einwandfreie Erreichbarkeit und Befahrbarkeit des Baustellenbereiches mit den vorgesehenen Transport- und Montageräten zu sorgen.

6. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Lieferer leistet Gewähr nach Maßgabe folgenden Bestimmungen:
Fertigteile werden nach den Angaben des Bestellers bzw. eines von ihm beauftragten Architekten/ Zivilingenieurs ausgeführt. Diesbezüglich übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung betreffend die Richtigkeit dieser Angaben im Zusammenhang mit dem Einsatz der Fertigteile, es sei denn, der Besteller beauftragt den Lieferer mit der Ausarbeitung der statischen Berechnung und des Konstruktionsentwurf.
Abweichungen von den zugesicherten Eigenschaften können nicht beanstandet werden, soweit der Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird. Der Lieferer haftet keinesfalls für Mängel, die auf mangelhafte Leistungen oder sonstige Maßnahmen Dritter zurückzuführen sind.
Der Lieferer leistet nur für die Mängel Gewähr, welche bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 7 vorhanden waren. Die Gewährleistungsfrist beträgt für unbewegliche Sachen drei Jahre ab Lieferung. Die Frist für die Beweislastumkehr nach § 933a Abs 3 ABGB wird bei der Lieferung von unbeweglichen Sachen auf 3 Jahre verkürzt. Die Beweislast für das Verschulden des Lieferers im Sinne des § 933a Abs 3 ABGB obliegt sohin nach Ablauf der Gewährleistungsfrist dem Besteller.

7. Übergabe und Gefahrenübergang
Die Übergabe von Fertigteilen und/oder der Gefahrenübergang erfolgt
a.) bei Lieferung ab Werk mit Bekanntgabe der Lieferbereitschaft bzw. zum vereinbarten Liefertermin
b.) bei Lieferung frei Baustelle und abgeladen mit Eintreffen auf der Baustelle
c.) bei Lieferung inklusive Montage mit durchgeführter Versetzung der Fertigteile in die endgültige Lage am Bauwerk.
Jedenfalls geht die Gefahr auch dann über, wenn Teillieferungen erfolgen. Über die erfolgten Lieferungen sind Lieferscheine auszufertigen, über die Montage sind abschnittsweise nach Maßgabe des Fortschrittes gemeinsame Protokolle zu verfassen. In diesen Lieferscheinen bzw. Protokollen sind sichtbare Mängel bei sonstigem Ausschluß ihrer Geltendmachung festzuhalten.
Der Besteller verpflichtet sich zu diesem Zweck, dem Lieferer vor Auslieferung Bevollmächtigte namhaft zu machen und für deren Anwesenheit bei der Lieferung Sorge zu tragen.

8. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Rechnungen des Lieferers sind sofort fällig.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen an den Lieferer oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind unzulässig.

Es ist zwischen Lieferverträgen und Bauleistungsverträgen zu unterscheiden. Bei Lieferverträgen werden Rechnungen gelegt, welche in voller Höhe ohne Einbehaltung von Rücklässen zu begleichen sind; bei Bauleistungsverträgen ist der  Besteller  zum Einbehalt von Deckungsrücklässen und Haftrücklässen gem. ÖNORM B 2110 berechtigt. Die Einbehalte sind gegen abstrakte Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes freizugeben.

Im Verzugsfall ist der Besteller zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz  (§ 1333 Abs 2 ABGB) verpflichtet. Der Lieferer kann außerdem den Ersatz anderer, vom Besteller verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

9. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefer- bzw. Montagevertrag vor.

10. Gerichtsstand
Für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das jeweils sachlich für den Hauptsitz der Lieferfirma zuständige Gericht als zuständig vereinbart.

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