Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen für Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonfertigteile
herausgegeben vom Verband Österreichischer Beton- und Fertigteilwerke sowie der Berufsgruppe
Beton- und -fertigteilindustrie im Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreichs
Nachfolgende Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmungen und sind nicht gegenüber Privatpersonen anzuwenden.
1. Verbindlichkeit der allgemeinen Bedingungen
Alle Lieferungen und Leistungen sowie alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen erfolgen auf Grund nachstehender allgemeiner Bedingungen, die der Besteller durch Auftragserteilung anerkennt. Abweichungen von diesen Liefer- und Montagebedingungen, insbesondere durch Übersendung anders lautender Verkaufsbedingungen, müssen ausdrücklich hervorgehoben werden und bedürfen zur gegenseitigen Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Soweit in diesen allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen nichts anderes geregelt ist, gelten hilfsweise die einschlägigen ÖNORMEN, insbesondere die ÖNORM B 2110.
2. Anbote
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Prospektangaben sind unverbindlich.
3. Preisbasis und Lieferumfang
Alle Preise sind veränderliche Preise gemäß den ÖNORMEN A 2060 und B 2110 und unterliegen der Umrechnung gemäß der ÖNORM B 2111.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Das Liefern und Einbauen von zur Montage selbst nicht erforderlichen Einbauteilen, Anschweißelementen, Verladehilfsmitteln u. ä. ist grundsätzlich nicht im Lieferumfang enthalten. Weiters sind konstruktiv nicht notwendige Arbeiten wie Ausmörteln der Fugen und Montagelöcher sowie das Abdichten der Fugen im Liefer- und Montagepreis grundsätzlich nicht enthalten. Diese Arbeiten werden nur über gesonderten schriftlichen Auftrag gegen Verrechnung des tatsächlichen Zeit- und Materialaufwandes durchgeführt.
Baustrom und Bauwasser sind jedenfalls vom Besteller kostenlos an der Einsatzstelle beizustellen und die Mitbenützung der vorhandenen Kräne gegen Entgelt (lt. österr. Baugeräteliste) zu gewähren.
4. Lieferfristen
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Der Besteller ist verpflichtet, bei vom Lieferer auszuführenden Transporten und Montagen für die einwandfreie Erreichbarkeit und Befahrbarkeit des Baustellenbereiches mit den vorgesehenen Transport- und Montageräten zu sorgen.
5. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Lieferer leistet Gewähr nach Maßgabe folgenden Bestimmungen:
Fertigteile werden nach den Angaben des Bestellers bzw. eines von ihm beauftragten Architekten/Zivilingenieurs ausgeführt. Diesbezüglich übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung betreffend die Richtigkeit dieser Angaben im Zusammenhang mit dem Einsatz der Fertigteile, es sei denn, der Besteller beauftragt den Lieferer mit der Ausarbeitung der statischen Berechnung und des Konstruktionsentwurfs.
Abweichungen von den zugesicherten Eigenschaften können nicht beanstandet werden, soweit der Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird.
Der Lieferer haftet keinesfalls für Mängel, die auf mangehafte Leistungen oder sonstige Maßnahmen Dritter zurückzuführen sind. Der Lieferer leistet nur für die Mängel Gewähr, deren Vorliegen im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 6. nachgewiesen ist. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen spätestens 6 Monate nach Lieferung. Die Frist für die Beweislastumkehr nach § 933 a Abs 3 ABGB beträgt nicht 10, sondern 3 Jahre.
6. Übergabe und Gefahrenübergang
Die Übergabe von Fertigteilen und/oder der Gefahrenübergang erfolgt
a) bei Lieferung ab Werk mit Bekanntgabe der Lieferbereitschaft bzw. zum vereinbarten Liefertermin
b) bei Lieferung frei Baustelle und abgeladen mit Eintreffen auf der Baustelle
c) bei Lieferung inklusive Montage mit durchgeführter Versetzung der Fertigteile in die endgültige Lage am Bauwerk.
Jedenfalls geht die Gefahr auch dann über, wenn Teillieferungen erfolgen. Über die erfolgten Lieferungen sind Lieferscheine auszufertigen, über die Montage sind abschnittsweise nach Maßgabe des Fortschrittes gemeinsame Protokolle zu verfassen. In diesen Lieferscheinen bzw. Protokollen sind sichtbare Mängel bei sonstigem Ausschluß ihrer Geltendmachung festzuhalten.
Der Besteller verpflichtet sich zu diesem Zweck, dem Lieferer vor Auslieferung Bevollmächtigte namhaft zu machen und für deren Anwesenheit bei der Lieferung Sorge zu tragen.
7. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Rechnungen des Lieferers sind sofort fällig.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen an den Lieferer oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind unzulässig.
8. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefer- bzw. Montagevertrag vor.
9. Gerichtsstand
Für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das jeweils sachlich für den Hauptsitz der Lieferfirma zuständige Gericht als zuständig vereinbart.








